Muss ich beim Auszug streichen? Was sind „Schönheitsreparaturen“? Was ist der Stand 2021?

Beim Auszug stellen sich viele Fragen, mit denen man sonst selten konfrontiert wird. Muss ich beim Auszug streichen? Muss ich die Wände neu tapezieren? Kann ich es selbst machen oder muss ich jemanden beauftragen?

Oft sind Internetrecherchen nicht zielführend, da man widersprüchliche Informationen erhält und sich der Rechtstand zudem ständig ändert. In diesem Beitrag finden Sie den Stand der Dinge im Jahr 2021.

Schönheitsreparaturen

In fast jedem Mietvertrag findet sich eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, die Sie verpflichtet, bestimmte Arbeiten beim Auszug zu übernehmen. Hier erfahren Sie, was unter den Begriff Schönheitsreparaturen fällt und welche Art von Arbeiten Sie wirklich übernehmen müssen.
Grundsätzlich müssen Mieter beim Auszug nicht mehr Schönheitsreparaturen übernehmen, als sie selbst abgewohnt haben. Kleinere Schäden wie ein leichter Kratzer im Boden o.Ä. lassen sich während der Mietzeit kaum verhindern und sind auf den normalen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen. Diese müssen Sie bei Auszug nicht beseitigen.

Der Vermieter kann von Ihnen folgende Arbeiten einfordern, die unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen:

  • Tapezieren
  • Streichen oder Kalken von Wänden und Decken
  • Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Streichen von Innentüren, Fenstern und den Innenseiten von Außentüren
  • Streichen von Fußböden

Nicht einfordern kann der Vermieter hingegen folgende Leistungen*:

  • Verlegen von neuen Fußböden
  • Streichen der Außenseiten von Fenstern und Türen
  • Abschleifen der Böden

* Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn Sie z. B. ein Brandloch in Teppich oder Holz verursacht haben – dann kann der Vermieter Sie auffordern den Schaden zu beheben.

Wer muss die Schönheitsreparaturen durchführen ?

Ihr Vermieter kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie eine Fachfirma beauftragen. Grundsätzlich können Sie die Schönheitsreparaturen nämlich selbst übernehmen, solange Sie die Arbeiten handwerklich korrekt ausführen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

Übrigens: Eine starre Verpflichtung, dass beim Auszug renoviert werden muss, gibt es nicht. Ist die Wohnung in einem sehr guten Zustand und eine Renovierung nicht nötig, können Sie die Wohnung bei Auszug so übergeben.

Stimmen Sie sich vor dem Auszug am besten noch einmal mit Ihrem Vermieter ab und klären Sie, welche Arbeiten wirklich notwendig sind – dann gibt es auch keine Überraschungen bei der Wohnungsübergabe.

http://www.mieterschutzbund-berlin.de/Sch%C3%B6nheitsreparaturen.html